Fiktionen im Recht
A: ḥiyal. – E: legal fictions. – F: fictions légales. – R: fikcii v prave. – S: ficciones legales. – C: falue de jiading
Hermann Klenner
HKWM 4, 1999, Spalten 463-470
In allen Rechtsordnungen sind F.en, d.h. wahrheitswidrige Annahmen von Gesetzgebern und Gerichten, ebenso nachweisbar wie wirklichkeitswidersprechende Regelungen. Zumeist dienen sie der Effektivität des Rechts, und zwar unabhängig davon, ob ihre Urheber bewusst oder unbewusst mit der Wahrheit und der Wirklichkeit des jeweiligen Regelungs- und Urteilsgehalts konfligieren. Die Be- und/oder Verurteilungen von F.en in juristischen Texten (etwa durch Hegel oder Marx) beziehen sich zumeist auf einen ganz bestimmten Typus juristischer F.en. Schon deshalb ist es sinnvoll, sich zuvor einen Überblick über die verschiedenen Arten solcher F.en zu verschaffen. Sie insgesamt als »verwerfliche Notlügen« (Kelsen) zu bezeichnen, geht ebenso daneben wie die Charakterisierung der Religion als Priesterbetrug.
➫ Abbild, abstrakt/konkret, Begriff, Entfremdung, falsches Bewusstsein, Fiktion, Gerechtigkeit, Gesellschaftsvertrag, Historisches/Logisches, Ideologietheorie, Illusion, Juristen-Sozialismus, Klassenjustiz, Lüge, Normen, Recht, Schein, Theorie/Praxis, Überbau, Unbewusstes, Wirklichkeit