Berufsverbot
A: man‛ muzāwalat al-mihna. – E: prohibition of profession. – F: interdit professionel. – R: zapret na professii. – S: prohibición de ejercer la profesión. – C: ruzhi jinling, kaiye jinling
Morus Markard, Gabi Minz
HKWM 2, 1995, Spalten 169-171
Der deutsche Ausdruck B ist in viele andere Sprachen eingegangen und bezeichnet die politisch motivierte Verweigerung des Rechts auf Berufsausübung im öffentlichen Dienst: Entfernung aus dem öffentlichen Dienst bzw. Einstellungsverweigerung und Gesinnungsüberprüfungen. Bis April 1985 gab es in der BRD mindestens 6689 B.e bzw. 2 639 058 Gesinnungsüberprüfungen. Grundlage ist ein (im Saarland seit 1985 ausgesetzter) Beschluß der Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 28.1.1972, wonach schon die Mitgliedschaft in einer nach Regierungsansicht »verfassungsfeindlichen« Partei »in der Regel« hinreichende Zweifel daran begründet, daß die Betreffenden »jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung« (FDGO) – die faktisch auf den sozial-ökonomischen Status quo eingeengt wird – eintreten werden. Daß der B-Beschluß die politische Alternative zum als inopportun angesehenen Verbot der 1968 konstituierten DKP war und mit der »neuen Ost-Politik« der Regierung Willy Brandts einherging (umgekehrt wurde der ebenfalls B-Intentionen verfolgende »Adenauer-Erlaß« von 1951 hinfällig, als 1956 das KPD-Verbot ausgesprochen wurde), markiert die Stoßrichtung der B-Politik: die Eindämmung theoretischer Rezeption und praktischer Realisierung des Wissenschaftlichen Sozialismus, die, vermittelt mit im Produktions- und Bildungsbereich aufbrechenden Widersprüchen, auch in Ansätzen zur Formierung einer sozialistischen Intellektuellenschicht ihren Ausdruck fand.
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