Gewohnheitsrecht
A: al-‛urf. – E: customary law. – F: droit coutumier. – R: obyčnoe pravo. – S: derecho consuetudinario. – C: xiguanfa 习惯法
Hermann Klenner
HKWM 5, 2001, Spalten 770-775
Bei dem in einer Gesellschaft herrschenden Ordnungsreglement, dem geltenden Recht, wird hinsichtlich seiner Quellen zwischen Gesetzes-, Richter- und Gewohnheitsrecht unterschieden, je nachdem, ob die jeweiligen Rechtsnormen und Rechtsansprüche ihre Geltung einem Gesetz, einem Gerichtsurteil oder aber einer langdauernden Übung der Beteiligten verdanken, von der die Entscheidungsinstitutionen überzeugt sind, dass sie einer allgemeinverbindlichen Verhaltensregel entspricht. G ist ungeschriebenes Recht, kann aber in geschriebenes (Gesetzes- oder Richter-)Recht überführt werden, wodurch es dann aufhört, G zu sein. Von den drei verschiedenartigen Formen seiner Entstehung, den Quellen des Rechts, sind dessen Entstehungsursachen zu unterscheiden.
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